Verfassung
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§ 114
1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht. 2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit. 3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. |