Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 114

1 Die Straf­ge­richts­bar­keit ob­liegt dem Straf­ge­richt und dem Ap­pel­la­ti­ons­ge­richt.

2 Durch Ge­setz kön­nen wei­te­re straf­rich­ter­li­che Be­hör­den ein­ge­setzt wer­den, wie na­ment­lich für die Ju­gend­straf­ge­richts­bar­keit.

3 Durch Ge­setz kön­nen Ver­wal­tungs­straf­be­fug­nis­se auch auf die Ver­wal­tungs­be­hör­den des Kan­tons und der Ge­mein­den über­tra­gen wer­den. Die rich­ter­li­che Über­prü­fung bleibt vor­be­hal­ten.

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