Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 121

Der Kan­ton be­schafft sei­ne Mit­tel:

a.
durch die Er­he­bung von Steu­ern und an­de­ren Ab­ga­ben,
b.
aus den Er­trä­gen sei­nes Ver­mö­gens;
c.
aus Leis­tun­gen des Bun­des und Drit­ter;
d.
durch die Auf­nah­me von Dar­le­hen und An­lei­hen.

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