Verfassung
|
§ 122
1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern. 2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt, sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können. |