Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 125

1 Die Auf­sicht über die staat­li­chen Fi­nan­zen ist durch un­ab­hän­gi­ge Kon­troll­or­ga­ne si­cher­zu­stel­len.

2 Das Ge­setz re­gelt die Auf­sicht über die Ver­wen­dung staat­li­cher Leis­tun­gen an Drit­te.

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