Verfassung
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§ 126
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt. 2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden. |