Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 126

1 Die Evan­ge­lisch-re­for­mier­te Kir­che, die Rö­misch-Ka­tho­li­sche Kir­che, die Christ­ka­tho­li­sche Kir­che und die Is­rae­li­ti­sche Ge­mein­de sind vom Kan­ton öf­fent­lichrecht­lich an­er­kannt.

2 Sie sind öf­fent­lichrecht­li­che Kör­per­schaf­ten mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit.

3 An­de­re Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­nen auf dem Weg der Ver­fas­sungs­än­de­rung öf­fent­lichrecht­lich an­er­kannt wer­den.

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