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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 129

1 Die öf­fent­lichrecht­lich an­er­kann­ten Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­nen in ih­ren Ver­fas­sun­gen die Glie­de­rung in Kirch­ge­mein­den, Quar­tier­ge­mein­den oder an­de­re un­ter­ge­ord­ne­te Kör­per­schaf­ten vor­se­hen.

2 Die­se sind öf­fent­lichrecht­li­che Kör­per­schaf­ten mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit.

3 Die Ver­fas­sun­gen der öf­fent­lichrecht­lich an­er­kann­ten Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten be­stim­men die Stel­lung und die Grund­zü­ge der Or­ga­ni­sa­ti­on der un­ter­ge­ord­ne­ten Kör­per­schaf­ten.

4 Die öf­fent­lichrecht­lich an­er­kann­ten Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­nen für ih­re Be­dürf­nis­se öf­fent­lichrecht­li­che An­stal­ten mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit er­rich­ten.