Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 130

1 Die öf­fent­lichrecht­lich an­er­kann­ten Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ver­wal­ten ih­re Ver­mö­gen selbst­stän­dig un­ter der Ober­auf­sicht des Re­gie­rungs­ra­tes.

2 Sie kön­nen von ih­ren Mit­glie­dern Steu­ern er­he­ben. Die Steu­er­ord­nun­gen be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Re­gie­rungs­ra­tes.

3 Das Ge­setz re­gelt ih­re wei­te­ren Rech­te und Auf­la­gen, wie na­ment­lich für den Re­li­gi­ons­un­ter­richt in den Schu­len, die Spi­tal- und Ge­fäng­nis­seel­sor­ge so­wie für Pro­jek­te und In­sti­tu­tio­nen, die von Staat und Kir­chen oder Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ge­mein­sam ge­tra­gen wer­den.

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