Verfassung
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§ 131
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse. 2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden. 3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern es deren eigenes Recht vorsieht. |