Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 133

1 Pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­te Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kön­nen mit der Ver­lei­hung be­son­de­rer Rech­te vom Kan­ton an­er­kannt wer­den, so­fern sie:

a.
ge­sell­schaft­li­che Be­deu­tung ha­ben;
b.
den Re­li­gi­ons­frie­den und die Rechts­ord­nung re­spek­tie­ren;
c.
über ei­ne trans­pa­ren­te Fi­nanz­ver­wal­tung ver­fü­gen; und
d.
den je­der­zei­ti­gen Aus­tritt zu­las­sen.

2 Es be­steht kein Rechts­an­spruch auf ei­ne kan­to­na­le An­er­ken­nung.

3 Die kan­to­na­le An­er­ken­nung er­folgt mit Be­schluss des Gros­sen Ra­tes. Die­ser be­darf der Zu­stim­mung von min­des­tens 51 Mit­glie­dern des Gros­sen Ra­tes. Er un­ter­liegt nicht dem Re­fe­ren­dum.

4 Der An­er­ken­nungs­be­schluss legt die der Kir­che oder Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft ver­lie­he­nen Rech­te und die von ihr zu er­fül­len­den Auf­la­gen fest.

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