Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 136

1 Der Dienst von Geist­li­chen in Spi­tä­lern, Ge­fäng­nis­sen und an­de­ren öf­fent­li­chen Ein­rich­tun­gen kann vom Staat un­ter­stützt wer­den.

2 An die Er­hal­tung von Bau- und Kunst­denk­mä­lern so­wie an die Er­fül­lung an­de­rer im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­der Auf­ga­ben der Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kann der Staat Bei­trä­ge leis­ten.

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