Verfassung
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§ 136
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden. 2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten. |