Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 138

1 Über die Durch­füh­rung ei­ner To­tal­re­vi­si­on ent­schei­den die Stimm­be­rech­tig­ten.

2 Wird ei­ne To­tal­re­vi­si­on be­schlos­sen, so legt der Ge­setz­ge­ber in­nert zwei­er Jah­re das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren fest.

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