Verfassung
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§ 139
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen. 2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren. 3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen. |