Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 141

1 Die­se Ver­fas­sung tritt am Hein­richs­tag, 13. Ju­li 2006, in Kraft.

2 Auf die­sen Tag ist die Ver­fas­sung des Kan­tons Ba­sel-Stadt vom 2. De­zem­ber 1889 auf­ge­ho­ben.

3 Auf­ge­ho­ben sind fer­ner al­le Be­stim­mun­gen des bis da­hin gel­ten­den kan­to­na­len Rechts, die sich mit un­mit­tel­bar an­wend­ba­rem Recht die­ser Ver­fas­sung nicht ver­ein­ba­ren las­sen.

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