Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 143

1 In­itia­ti­ven, die der Staats­kanz­lei ge­mä­ss § 4 des Ge­set­zes be­tref­fend In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­dum (IRG) vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­fas­sung zur Prü­fung vor­ge­legt und pu­bli­ziert wor­den sind, aber erst nach ih­rem In­kraft­tre­ten ge­mä­ss § 6 IRG ein­ge­reicht wer­den, be­nö­ti­gen für ihr Zu­stan­de­kom­men 3000 gül­ti­ge Un­ter­schrif­ten. Die Sam­mel­frist des § 47 Abs. 4 die­ser Ver­fas­sung läuft vom In­kraft­tre­ten der neu­en Ver­fas­sung an.

2 Für In­itia­ti­ven, die ge­mä­ss § 6 IRG vor dem In­kraft­tre­ten der neu­en Ver­fas­sung ein­ge­reicht wor­den sind, gel­ten die Be­stim­mun­gen des IRG ge­mä­ss der Ver­fas­sung vom 2. De­zem­ber 1889.

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