Verfassung
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§ 143
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an. 2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889. |