Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 147

Das Amt der Ein­zel­rich­ter und Ein­zel­rich­te­rin­nen in den Ge­mein­den Bet­tin­gen und Rie­hen en­det mit dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­fas­sung. Zu die­sem Zeit­punkt un­er­le­dig­te Ver­fah­ren sind dem Zi­vil­ge­richt zu über­ge­ben.

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