Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 16

Die zu­stän­di­gen Be­hör­den des Staa­tes über­prü­fen die Er­fül­lung der öf­fent­li­chen Auf­ga­ben pe­ri­odisch auf ih­re Not­wen­dig­keit, Wirk­sam­keit und Ef­fi­zi­enz so­wie ih­re fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen und de­ren Trag­bar­keit.

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