Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 17

Der Staat sorgt für ein um­fas­sen­des Bil­dungs­an­ge­bot. Das Bil­dungs­we­sen hat zum Ziel, die geis­ti­gen und kör­per­li­chen, schöp­fe­ri­schen, emo­tio­na­len und so­zia­len Fä­hig­kei­ten zu för­dern, das Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein ge­gen­über den Mit­menschen und der Mit­welt zu stär­ken so­wie das Hin­ein­wach­sen in die Ge­sell­schaft vor­zu­be­rei­ten und zu be­glei­ten.

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