Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 2

1 Der Kan­ton Ba­sel-Stadt ist ein Stand der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft.

2 Er:

a.
wirkt un­ter Wah­rung sei­ner In­ter­es­sen an der Ge­stal­tung des Bun­des mit;
b.
un­ter­stützt den Bund in der Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben;
c.
über­nimmt die ihm vom Bund über­tra­ge­nen Auf­ga­ben.

3 Die Be­hör­den wir­ken dar­auf hin, für Vor­ha­ben von re­gio­na­lem, kan­tons- und län­der­über­grei­fen­dem In­ter­es­se in der Ag­glo­me­ra­ti­on Ba­sel die Un­ter­stüt­zung des Bun­des zu er­rei­chen.

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