Verfassung
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§ 24
1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch. 2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung. |