Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 27

1 Der Kan­ton be­treibt öf­fent­li­che Spi­tä­ler und Kli­ni­ken; er strebt kan­tons­über­grei­fen­de Trä­ger­schaf­ten an.

2 Er sorgt mit den Ge­mein­den und pri­va­ten Trä­ger­schaf­ten so­wie in Ab­spra­che mit der Re­gi­on für die Be­reit­stel­lung von wei­te­ren not­wen­di­gen öf­fent­li­chen Spi­tä­lern, Kli­ni­ken und Ein­rich­tun­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden