Verfassung
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§ 29
1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft. 2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik. 3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. |