Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 30

1 Der Staat er­mög­licht und ko­or­di­niert ei­ne si­che­re, wirt­schaft­li­che, um­welt­ge­rech­te und ener­gie­spa­ren­de Mo­bi­li­tät. Der öf­fent­li­che Ver­kehr ge­niesst Vor­rang.

2 Der Staat setzt sich für einen at­trak­ti­ven Ag­glo­me­ra­ti­ons­ver­kehr, für ra­sche Ver­bin­dun­gen zu den schwei­ze­ri­schen Zen­tren und für den An­schluss an die in­ter­na­tio­na­len Ver­kehrs­ach­sen auf Schie­ne, Stras­se so­wie auf Luft- und Was­ser­we­gen ein.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden