Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 31

1 Der Staat sorgt für ei­ne si­che­re, der Volks­wirt­schaft för­der­li­che und um­welt­ge­rech­te Ener­gie­ver­sor­gung.

2 Er för­dert die Nut­zung von er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en, die Nut­zung neu­er Tech­no­lo­gi­en und die de­zen­tra­le Ener­gie­ver­sor­gung so­wie den spar­sa­men und ra­tio­nel­len Ener­gie­ver­brauch.

3 Er wen­det sich ge­gen die Nut­zung von Kern­ener­gie und hält kei­ne Be­tei­li­gun­gen an Kern­kraft­wer­ken.

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