Verfassung
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§ 33
1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser. 2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt. 3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer. 4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken. |