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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 33

1 Der Staat trifft Mass­nah­men zur Rein­hal­tung von Er­de, Luft und Was­ser.

2 Er ist für die Er­hal­tung der Viel­falt von Tie­ren und Pflan­zen be­sorgt.

3 Er för­dert die Wie­der­ver­wer­tung von Ab­fäl­len und Alt­stof­fen und si­chert die um­welt­ge­rech­te Ent­sor­gung nicht wie­der ver­wend­ba­rer Ab­fäl­le und die Rei­ni­gung der Ab­wäs­ser.

4 Er schützt den Men­schen und sei­ne Um­welt vor Lärm und sons­ti­gen läs­ti­gen und schäd­li­chen Ein­flüs­sen und trifft Mass­nah­men zur Ver­mei­dung und Min­de­rung von Ri­si­ken.