Verfassung
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§ 34
1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität. 2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren.6 3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam geschützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien.7 4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren.8 5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.9 6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.10 6 Dritter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). 7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). 8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). 9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). 10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, in Kraft seit 5. Juli 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861Art. 4 Abs. 2, 2018 7741). |