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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 39

Der Kan­ton und die Ge­mein­den för­dern die Auf­nah­me neu­er Bür­ger und Bür­ge­rin­nen. Der Kan­ton und die Bür­ger­ge­mein­den re­geln die Ein­zel­hei­ten in ih­rer Ge­setz­ge­bung.