Verfassung
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§ 42
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde. |