Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 43

1 Die Stimm­be­rech­tig­ten ha­ben An­spruch dar­auf, dass bei Ab­stim­mun­gen und Wahlen der Wil­le ih­rer Ge­samt­heit zu­ver­läs­sig und un­ver­fälscht zum Aus­druck ge­langt.

2 Die Stimm­be­rech­tig­ten kön­nen we­gen Ver­let­zun­gen des Stimm­rechts Be­schwer­de beim Ap­pel­la­ti­ons­ge­richt füh­ren.

3 Bei Ab­stim­mun­gen und Wahlen ist das Stimm­ge­heim­nis zu wah­ren. Vor­be­hal­ten blei­ben Re­ge­lun­gen über Ge­mein­de­ver­samm­lun­gen.

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