Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 47

1 3000 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen je­der­zeit ei­ne un­for­mu­lier­te oder for­mu­lier­te In­itia­ti­ve ein­rei­chen auf Er­lass, Auf­he­bung oder Än­de­rung von Ver­fas­sungs­be­stim­mun­gen, von Ge­set­zes­be­stim­mun­gen oder re­fe­ren­dums­fä­hi­gen Gross­rats­be­schlüs­sen.

2 Die To­tal­re­vi­si­on der Ver­fas­sung kann nur mit ei­ner un­for­mu­lier­ten In­itia­ti­ve ver­langt wer­den.

3 For­mu­lier­te In­itia­ti­ven ent­hal­ten einen aus­ge­ar­bei­te­ten Ver­fas­sungs-, Ge­set­zes- oder Be­schluss­text. Un­for­mu­lier­te In­itia­ti­ven müs­sen den In­halt und den Zweck des Be­geh­rens um­schrei­ben.

4 In­itia­ti­ven sind in­nert 18 Mo­na­ten seit ih­rer Pu­bli­ka­ti­on ein­zu­rei­chen.

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