Verfassung
|
§ 47
1 3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen. 2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden. 3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben. 4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen. |