Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 48

1 Die Staats­kanz­lei stellt fest, ob ei­ne In­itia­ti­ve zu­stan­de ge­kom­men ist.

2 In­itia­ti­ven sind ganz oder teil­wei­se un­gül­tig, wenn sie:

a.
ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stos­sen;
b.
un­durch­führ­bar sind;
c.
die Ein­heit der Ma­te­rie nicht wah­ren.

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