Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 51

1 Den Stimm­be­rech­tig­ten wer­den ob­li­ga­to­risch zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet:

a.
Ver­fas­sungs­re­vi­sio­nen;
b.
for­mu­lier­te In­itia­ti­ven;
c.
un­for­mu­lier­te In­itia­ti­ven, de­nen der Gros­se Rat nicht zu­stimmt oder de­nen er einen Ge­gen­vor­schlag ge­gen­über­stellt;
d.
Vor­la­gen, die der Gros­se Rat auf­grund ei­ner un­for­mu­lier­ten In­itia­ti­ve aus­ge­ar­bei­tet hat;
e.
Staats­ver­trä­ge mit ver­fas­sungs­än­dern­dem In­halt;
f.
Än­de­run­gen des Kan­tons­ge­biets, aus­ge­nom­men Grenz­be­rei­ni­gun­gen.

2 Der Gros­se Rat kann durch Be­schluss wei­te­re Vor­la­gen den Stimm­be­rech­tig­ten zur Ab­stim­mung un­ter­brei­ten.

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