Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 53

Wenn Be­hör­den Ver­nehm­las­sun­gen zu Vor­ha­ben von all­ge­mei­ner Trag­wei­te durch­füh­ren, ge­ben sie der Öf­fent­lich­keit da­von Kennt­nis und al­len in­ter­es­sier­ten Per­so­nen Ge­le­gen­heit, zum Vor­ha­ben Stel­lung zu neh­men.

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