Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 58

1 Be­stand, Ge­biet und Ver­mö­gen der Ge­mein­den sind ge­währ­leis­tet.

2 Zu­sam­menschluss, Auf­tei­lung und Neu­ein­tei­lung von Ge­mein­den be­dür­fen der Zu­stim­mung der Stimm­be­rech­tig­ten der be­trof­fe­nen Ge­mein­den so­wie des Kan­tons.

3 Grenz­be­rei­ni­gun­gen zwi­schen den Ein­woh­ner­ge­mein­den Bet­tin­gen und Rie­hen un­ter­lie­gen der Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat.

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