Verfassung
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§ 58
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. 2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons. 3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. |