Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 59

1 Die Au­to­no­mie der Ge­mein­den ist ge­währ­leis­tet. Die Ge­mein­den sind im Rah­men von Ver­fas­sung und Ge­setz be­fugt, ih­re An­ge­le­gen­hei­ten selbst zu re­geln.

2 Das kan­to­na­le Recht ge­währt den Ge­mein­den einen mög­lichst wei­ten Hand­lungs­spiel­raum.

3 Die Ge­währ­leis­tun­gen ge­mä­ss die­sem Ab­schnitt sind Be­stand­teil der Ge­mein­de­au­to­no­mie.

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