Verfassung
|
§ 59
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. 2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum. 3 Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie. |