Verfassung
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§ 62
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften. 2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen. 3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton. 4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab. |