Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 63

Um zwi­schen den Ein­woh­ner­ge­mein­den struk­tu­rell be­ding­te Son­der­las­ten und Un­ter­schie­de auf Grund der Fi­nanz­kraft aus­zu­glei­chen, legt der Kan­ton durch Ge­setz einen Fi­nanz­aus­gleich fest.

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