Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 68

1 Die Ge­mein­den ste­hen un­ter der Auf­sicht des Kan­tons. Die­se wird durch den Re­gie­rungs­rat aus­ge­übt.

2 Die Auf­sicht be­schränkt sich auf ei­ne Rechts­kon­trol­le, aus­ser wenn das Ge­setz ei­ne Über­prü­fung der An­ge­mes­sen­heit vor­sieht.

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