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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 69

1 Die Or­ga­ni­sa­ti­on der Be­hör­den rich­tet sich nach dem Grund­satz der Ge­wal­ten­tei­lung. Kei­ne Be­hör­de übt staat­li­che Macht un­kon­trol­liert und un­be­grenzt aus.

2 Kei­ne Be­hör­de darf oh­ne ver­fas­sungs­recht­li­che Kom­pe­tenz in den durch Ver­fas­sung oder Ge­setz fest­ge­leg­ten Zu­stän­dig­keits­be­reich ei­ner an­de­ren Be­hör­de ein­wir­ken.