Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 70

1 Al­le im Kan­ton Stimm­be­rech­tig­ten sind in den Gros­sen Rat, in den Re­gie­rungs­rat und in die Ge­rich­te wähl­bar.

2 Das Ge­setz kann die Wähl­bar­keit in rich­ter­li­che Be­hör­den an zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen knüp­fen und auf Per­so­nen aus­deh­nen, die im Kan­ton nicht stimm­be­rech­tigt sind.

3 Das Ge­setz re­gelt die Wähl­bar­keit der üb­ri­gen Be­hör­den­mit­glie­der.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden