Verfassung
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§ 70
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar. 2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. 3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder. |