Verfassung
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§ 71
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur einer diese Behörden angehören.16 2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei der Vorbereitung mitwirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des Appellationsgerichtes.17 3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen. 16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899Art. 1, 3705). 17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899Art. 1, 3705). |