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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 72

Das Ge­setz re­gelt den Aus­schluss von Ver­wand­ten und An­ge­hö­ri­gen für die Zu­ge­hö­rig­keit zum Re­gie­rungs­rat und zu rich­ter­li­chen Be­hör­den.