Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 73

1 Der Gros­se Rat und der Re­gie­rungs­rat wer­den auf die Dau­er von vier Jah­ren ge­wählt.

2 Für die Ge­rich­te und die Om­buds­stel­le be­trägt die Amts­dau­er sechs Jah­re.

3 Das Ge­setz re­gelt die Amts­dau­er wei­te­rer Be­hör­den­mit­glie­der.

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