Verfassung
|
§ 75
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. 2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt. |