Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 78

1 Der Kan­ton und die an­de­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben haf­ten für den Scha­den, den ih­re Or­ga­ne bei der Aus­übung ih­rer ho­heit­li­chen Tä­tig­keit wi­der­recht­lich ver­ur­sa­chen.

2 Sie haf­ten auch für den Scha­den, den ih­re Or­ga­ne recht­mäs­sig ver­ur­sacht ha­ben, wenn Ein­zel­ne be­son­ders schwer be­trof­fen sind und ih­nen da­her nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann, den Scha­den selbst zu tra­gen.

3 Bei schwe­rer Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten be­steht zu­dem An­spruch auf Ge­nug­tu­ung.

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