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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 81

1 Die Mit­glie­der des Gros­sen Ra­tes be­ra­ten und stim­men oh­ne In­struk­tio­nen.

2 Sie le­gen un­ter Vor­be­halt des Be­rufs­ge­heim­nis­ses ih­re In­ter­es­sen­bin­dun­gen of­fen.