Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 84

1 Ge­set­ze und Be­schlüs­se, de­ren In­kraft­tre­ten kei­nen Auf­schub er­trägt, kön­nen so­fort in Kraft ge­setzt wer­den, wenn es der Gros­se Rat mit der Mehr­heit von zwei Drit­teln der an­we­sen­den Mit­glie­der be­schliesst.

2 Auch ge­gen dring­li­che Ge­set­ze und Be­schlüs­se kann das Re­fe­ren­dum er­grif­fen wer­den. Ge­schieht dies, so wer­den sie mit Wir­kung für die Zu­kunft hin­fäl­lig, wenn

a.
die Re­fe­ren­dums­ab­stim­mung nicht in­nert ei­nes Jah­res nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes oder Be­schlus­ses durch­ge­führt wird; oder
b.
die Vor­la­ge in der Volks­ab­stim­mung ab­ge­lehnt wird.

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