Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 88

1 Der Gros­se Rat be­schliesst:

a.
Aus­ga­ben, so­weit die­se nicht in die al­lei­ni­ge Zu­stän­dig­keit des Re­gie­rungs­ra­tes fal­len;
b.
das Bud­get;
c.
über die Ge­neh­mi­gung der Staats­rech­nung;
d.
den Rah­men der Auf­nah­me von Fremd­mit­teln.

2 Be­wil­ligt der Gros­se Rat Mit­tel als ge­samt­haf­te Aus­ga­be oder in Form ei­nes Glo­bal­bud­gets, ver­bin­det er die­sen Be­schluss mit ei­nem Leis­tungs­auf­trag.

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