Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 89

1 Der Gros­se Rat wählt auf An­trag sei­ner Kom­mis­si­on den Be­auf­trag­ten oder die Be-auf­trag­te für das Be­schwer­de­we­sen so­wie die Rich­ter und Rich­te­rin­nen, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res vor­sieht.18

2 Das Ge­setz kann dem Gros­sen Rat wei­te­re Wahl­be­fug­nis­se über­tra­gen.

18 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899Art. 1, 3705).

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