Verfassung
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§ 89
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Be-auftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.18 2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen. 18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 30. Dez. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899Art. 1, 3705). |