Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 9

1 Frau und Mann sind gleich­be­rech­tigt.

2 Sie ha­ben ein Recht auf glei­chen Zu­gang zu öf­fent­li­chen Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Äm­tern, auf glei­che Aus­bil­dung so­wie auf glei­chen Lohn für gleich­wer­ti­ge Ar­beit.

3 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern die tat­säch­li­che Gleich­stel­lung von Frau und Mann in al­len Le­bens­be­rei­chen. Sie wir­ken dar­auf hin, dass öf­fent­li­che Auf­ga­ben so­wohl von Frau­en als auch von Män­nern wahr­ge­nom­men wer­den.

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